Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte
APO JFW NRW§ 44 Status nach bestandener Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20JFW%20NRW/44#abs-1 (1) Mit dem Bestehen der Prüfung wird die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 2 erworben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20JFW%20NRW/44#abs-2 (2) Bis zur Verleihung eines Amtes werden die Amtsbezeichnung und die Dienstbezüge des bisherigen Amtes beibehalten.
Abschnitt 7
Fachgerichtsbarkeiten